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Die E-Rechnung – jetzt ist der richtige Zeitpunkt zu handeln

Von Steuerkanzlei Wirsching
17.08.2026
Höchberg
E-Rechnung Beratung Steuerkanzlei Wirsching
©
Steuerkanzlei Wirsching

Wir von der Steuerkanzlei Wirsching kümmern uns nicht nur um Ihre steuerlichen Themen. Uns ist die ganzheitliche Betrachtung Ihres Unternehmens wichtig.

Gerne beraten wir Sie auch beim wichtigen Thema E-Rechnung. Denn die gesetzlichen Anforderungen sind bereits Realität – und die Übergangsfristen laufen.

Seit dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Betroffen ist insbesondere der Rechnungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) im Inland.

Für den Versand gelten Übergangsregelungen: Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro läuft die Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2027. Ab 01.01.2028 gilt die E-Rechnungspflicht beim Versand grundsätzlich auch für diese Unternehmen.

Wichtig: Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung!

Eine E-Rechnung enthält die Rechnungsdaten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – beispielsweise im XML-Format.

Auch steuerlich ist das Thema relevant: Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kann den Vorsteuerabzug gefährden. Ist eine Rechnung nicht ordnungsgemäß und wird sie nicht entsprechend berichtigt, kann die darin ausgewiesene Vorsteuer nicht bzw. zunächst nicht geltend gemacht werden. Das kann zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen.

Die wichtigsten Termine auf einen Blick:

  • Seit 01.01.2025: Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.
  • Bis 31.12.2026: Übergangsweise dürfen grundsätzlich weiterhin Papierrechnungen und andere zulässige Rechnungsformate, z. B. PDF, verwendet werden.
  • Ab 01.01.2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € müssen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen.
  • Ab 01.01.2028: Die E-Rechnungspflicht beim Versand gilt auch für Unternehmen mit weniger als 800.000 € Vorjahresumsatz.

Warten Sie nicht bis zum Ende der Übergangsfrist.

Die Umstellung betrifft nicht nur das Rechnungsformat, sondern auch Ihre Prozesse: Vom Rechnungseingang über die Prüfung und Verarbeitung bis hin zur Archivierung und zum Rechnungsausgang. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung und begleiten Sie auf dem Weg zu einer rechtssicheren und effizienten Lösung für Ihr Unternehmen.

Steuerkanzlei Wirsching – wir beraten Sie gerne zum Thema E-Rechnung.

Liebigstraße 2 • 97204 Höchberg • 0931 329 953-0 • kontakt@steuerkanzlei-wirsching.de • steuerkanzlei-wirsching.de

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