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Rechtsanwalt Burkhard Stoll beantwortet Ihre Fragen zum Thema „Erbrecht“

Von Burkhard Stoll
08.05.2026
Lauda-Königshofen
©
Burkhard Stoll

Frage:

Meine Mutter hat mich als Alleinerbin eingesetzt und meinen Bruder enterbt. Dieser hat von mir ein Nachlassverzeichnis verlangt und auch erhalten. Jetzt fordert er zusätzlich noch ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ist das zulässig?

Antwort:

Das Verlangen des Pflichtteilsberechtigten nach einem zusätzlichen notariellen Nachlassverzeichnis ist weder rechtsmissbräuchlich noch greift das sog. Schikaneverbot ein. Die Verpflichtung ergibt sich gem. § 2314 Abs. 1, S. 3 BGB. Eine Angabe von Gründen, weshalb nun noch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt wird, ist nicht erforderlich. Beide Auskunftsarten stehen kumulativ nebeneinander. Da sich der Notar um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben für das Nachlassverzeichnis bemühen muss, bietet das notarielle Nachlassverzeichnis hinsichtlich der Richtigkeit des Verzeichnisses eine höhere Sicherheit für den Pflichtteilsberechtigten. Sollten für den Pflichtteilsberechtigten also irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses vorliegen oder vielleicht vermutete pflichtteilsrelevante Schenkungen nicht angegeben worden sein, ist es ratsam, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen und den Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

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